Gesetze, OGH-Entscheidung, Vertragsrecht/27. August 2026 Von Tina Zechmeister
Die Wirksamkeit von Wertsicherungsklauseln hat besonders die Immobilienbranche in den vergangenen Jahren intensiv beschäftigt. Mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) führten zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Mit der ZIAG-Novelle reagiert der Gesetzgeber und übernimmt wesentliche Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung.
1. Klarstellung zu § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG
Ausgangslage:
Im Mittelpunkt zahlreicher Verfahren stand § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG. Laut der bis 31.12.2025 geltenden Fassung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG (BGBl. Nr. 140/1979) waren nicht individuell ausgehandelte Entgelterhöhungen innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss grundsätzlich unzulässig.
Der OGH hatte diese Bestimmung zunächst auch auf Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen angewendet. Die Konsequenz daraus war weitreichend: Fällt eine Wertsicherungsklausel vollständig weg, könnte der Mietzins dauerhaft auf den ursprünglichen Vertragsbetrag zurückfallen. Gerade bei langfristigen Mietverhältnissen wären die wirtschaftlichen Folgen erheblich.
Die gesetzliche Klarstellung:
Die am 30.07.2025 ergangenen Entscheidung 10 Ob 15/25s des Obersten Gerichtshofes brachte den entscheidenden Wendepunkt. Darin wurde § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG so ausgelegt, dass diese Bestimmung auf jene Dauerschuldverhältnisse (z.B. Bestandverträge) nicht anwendbar ist, die darauf ausgelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers (Vermieters) nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss vollständig erbracht wird.
Mit dieser Entscheidung wurde der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG deutlich eingeschränkt und klargestellt, dass diese Bestimmung keine Relevanz mehr für Mietverträge oder sonstige längerfristige Dauerschuldverhältnisse hat.
Diese Rechtsprechung übernimmt die ZIAG-Novelle nun ausdrücklich in den Gesetzestext.
Der bisherige Gesetzeswortlaut des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG wurde durch die Einfügung ergänzt, “es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist”.
Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich um eine Klarstellung der bereits bestehenden Rechtslage, sodass die Novelle auch auf bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden sein soll.
2. Neuer § 879a ABGB
Ausgangslage:
Eine Wertsicherungsklausel kann nach § 879 Abs. 3 ABGB gröblich benachteiligend sein, wenn sie auf einen vor Vertragsabschluss liegenden Indexwert abstellt.
Der Hintergrund der Neuregelung liegt vor allem in der Rechtsunsicherheit, die sich aus der bisherigen Rechtsprechung des OGH zur Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln ergeben hat.
Leitlinien für die Inhaltskontrolle:
Durch den neu eingefügten § 879a ABGB wurden für Wertsicherungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen klare Vorgaben für die im Rahmen der Inhaltskontrolle vorzunehmende Interessenabwägung geschaffen, die eine Unwirksamkeit durch eine vor Vertragsabschluss liegende Ausgangsbasis unwahrscheinlicher machen.
Der Gesetzgeber hat mit § 879a ABGB nunmehr folgenden gesetzlichen Bewertungsmaßstab für die Beurteilung von Wertsicherungsklauseln eingefügt:
“ist bei der Beurteilung der Frage, ob durch Bezugnahme auf eine vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegende Indexzahl eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 vorliegt, neben dem zeitlichen Abstand auch zu berücksichtigen, ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung all dieser Verträge zweckmäßig ist. Von einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben die bis zum Vertragsabschlusszeitpunkt verstrichene Zeit bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigt werden konnte“.
Der Gesetzestext stellt auf eine „Vielzahl gleichartiger Verträge“ ab sohin auf Massenverträge. Den Gesetzesmaterialien zu § 879a ABGB ist zu entnehmen, dass bei Massenverträgen eine einheitliche Wertsicherung aller Verträge sachlich gerechtfertigt sein kann. Es ist daher grundsätzlich zulässig, auch einen älteren Index heranzuziehen, sofern der zeitliche Abstand angemessen ist. Als Beispiele wird der Jahresdurchschnitt des Vorjahres oder ein Index genannt, der höchstens etwa 24 Monate zurückliegt. Solche Klauseln sind insbesondere bei Verträgen wie Garagierungsverträgen üblich und in der Regel nicht gröblich benachteiligend.
Bei Verträgen, bei denen die individuelle Interessenlage stärker ins Gewicht fällt, etwa bei Miet- oder Arbeitsverträgen, überwiegt hingegen regelmäßig das Interesse an einer individuellen Wertsicherung. Für Wohnungsmietverträge gilt diese Privilegierung laut Gesetzmaterialien daher ausdrücklich nicht.
Außerhalb von Massenverträgen führt die Anknüpfung an einen vor dem Vertragsabschluss liegenden Index allerdings nicht zwangsläufig zu einer gröblichen Benachteiligung. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der herangezogene Index zeitlich nur geringfügig hinter der zuletzt verlautbarten Indexzahl zurückliegt oder die Bezugnahme auf einen früheren Berechnungszeitpunkt lediglich irrtümlich erfolgt ist.
3. Ausblick / aktuelle Rechtsprechung:
Die ersten Entscheidungen nach Inkrafttreten der ZIAG-Novelle bestätigen die gesetzgeberische Linie und präzisieren zugleich die Anforderungen an Wertsicherungsklauseln.
Die Entscheidung 6 Ob 78/25a vom 18.03.2026 betreffend Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen bestätigt:
- 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist auf Dauerschuldverhältnisse nicht anzuwenden, bei denen von vornherein vorgesehen ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss vollständig erbracht wird. Die Regelung ist auch rückwirkend auf bereits bestehende Altverträge anzuwenden.
- Die Bezugnahme auf die zuletzt veröffentlichte Indexzahl ist grundsätzlich zulässig und nicht objektiv ungewöhnlich im Sinne des § 864a ABGB sowie sachlich gerechtfertigt nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, da sie das legitime Interesse beider Vertragsparteien wahrt, die bei Vertragsschluss vereinbarte Äquivalenz der Leistungen zu erhalten.
- Die mit dem ZIAG neu hinzugekommene Vorschrift des § 879a ABGB bestätigt, dass die Verwendung der zuletzt verlautbarten Indexzahl als Ausgangsbasis zulässig ist. Eine gröbliche Benachteiligung liegt dann vor, wenn der Ausgangsmonat derart weit vor dem Vertragsabschluss liegt, dass es zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung kommt.
Weiterführende Informationen
Die ZIAG-Novelle betrifft in erster Linie die zivilrechtliche Beurteilung von Wertsicherungsklauseln. Unabhängig davon hat der Gesetzgeber mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) und dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) neue Vorgaben für die vertragliche Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen geschaffen, die seit 1. Jänner 2026 gelten und teilweise auch bestehende Mietverträge erfassen.
Einen Überblick über diese Neuerungen finden Sie in unserem Beitrag „Überblick: 5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz (5. MILG)”.
