Temporäre Gebührenbefreiung bei dringenden Wohnbedarf

Die temporäre Gebührenbefreiung nach dem österreichischen Gerichtsgebührengesetz (GGG) bietet eine befristete finanzielle Entlastung für jene, die Immobilien erwerben oder bauen und diese als Wohnstätte nutzen möchten. Die Regelung zielt darauf ab, den Zugang zu Wohnraum zu erleichtern, indem unter bestimmten Bedingungen auf die Eintragungsgebühren im Grundbuch verzichtet wird.

Die Befreiung gilt bis zum 30. Juni 2026 und ist auf spezifische Situationen beschränkt. In diesem Artikel erklären wir die Voraussetzungen, unter denen Sie die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen können, sowie wichtige Details zu den relevanten Paragrafen.

Rechtliche Grundlagen der temporären Gebührenbefreiung

Die Grundlage für die temporäre Gebührenbefreiung findet sich im § 25a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG). Diese Regelung wurde im Rahmen von Änderungen des GGG eingeführt, um auf die steigenden Wohnraumkosten zu reagieren und Bürgerinnen und Bürgern, die Wohnraum dringend benötigen, eine Erleichterung zu bieten.

Die zeitlich begrenzte Gebührenbefreiung gilt für den Zeitraum zwischen dem 19. April 2024 und dem 30. Juni 2026 und betrifft Eintragungen im Grundbuch, die unter spezifischen Voraussetzungen erfolgen.

Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung

Damit Sie von der temporären Gebührenbefreiung profitieren können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, die im § 25a des GGG detailliert festgelegt sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was bedeutet, dass alle gleichzeitig erfüllt sein müssen, um die Befreiung zu erhalten.

  1. Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts

Der wichtigste Stichtag für die Gebührenbefreiung ist der 31. März 2024. Die Regelung gilt nur für Rechtsgeschäfte, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag oder ein sonstiges entgeltliches Rechtsgeschäft über eine Liegenschaft oder ein Gebäude erst nach diesem Datum unterzeichnet worden sein darf.

  1. Zeitraum der Antragstellung

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung ins Grundbuch gestellt wird. Dieser Antrag muss nach dem 30. Juni 2024 und vor dem 1. Juli 2026 eingereicht werden. Anträge, die außerhalb dieses Zeitraums gestellt werden, fallen nicht unter die Gebührenbefreiung. Diese zeitliche Begrenzung dient dazu, die Maßnahme gezielt auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und so den Wohnungsmarkt in dieser Zeitspanne zu entlasten.

  1. Nutzung der Immobilie zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedarfs

Eine der zentralen Voraussetzungen ist, dass die Immobilie zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses genutzt wird.

Diese Voraussetzung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die Gebührenbefreiung tatsächlich jenen zugutekommt, die die Immobilie selbst bewohnen und nicht etwa zur Kapitalanlage oder für andere Zwecke erwerben.

  1. Verwendung eines Kredits

Falls die Immobilie oder das Bauprojekt durch einen Kredit finanziert wird, muss dieser Kredit zu mindestens 90 % für den Erwerb oder Bau der Immobilie verwendet werden. Diese Voraussetzung gilt vor allem dann, wenn ein Pfandrecht eingetragen wird, um den Kredit abzusichern. Wenn der Kredit nur zu einem geringen Teil oder gar nicht für den Erwerb oder Bau der Wohnstätte genutzt wird, kann die Gebührenbefreiung nicht gewährt werden.

  1. Antrag auf Befreiung

Die temporäre Gebührenbefreiung muss explizit bei der Antragstellung auf Eintragung ins Grundbuch beantragt werden.

Sonderregelungen bei Pfandrechten und Vormerkungen

Die temporäre Gebührenbefreiung gilt nicht nur für den direkten Erwerb oder Bau einer Immobilie, sondern auch für bestimmte Sonderfälle im Zusammenhang mit Pfandrechten und Vormerkungen.

  • Vormerkungen: Wenn eine Vormerkung zur späteren Eintragung eines Eigentumsrechts erfolgt und der Antrag darauf vor dem 1. Juli 2026 gestellt wurde, kann die Gebührenbefreiung ebenfalls in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere für Vormerkungen, die sicherstellen, dass das Eigentumsrecht später eingetragen wird.
  • Pfandrechte in der Rangordnung: Auch wenn ein Pfandrecht im Rahmen einer zuvor eingetragenen Rangordnung vor dem 1. Juli 2026 eingetragen wird, greift die Gebührenbefreiung. Dies gilt vor allem für Kredite, die zur Finanzierung des Immobilienerwerbs oder des Bauprojekts aufgenommen wurden.
  • Einverleibung von Wohnungseigentum: Im Falle der Einverleibung von Wohnungseigentum im Rang der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs. 4 WEG) kann ebenfalls eine Gebührenbefreiung in Anspruch genommen werden, sofern der Antrag vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist.

Höhe der Gebührenbefreiung und Bemessungsgrenzen

Die temporäre Gebührenbefreiung gilt nicht unbegrenzt, sondern ist auf bestimmte Wertgrenzen beschränkt. Diese Grenzen sind im § 25a Abs. 4 des GGG festgelegt und sollen sicherstellen, dass die Befreiung vor allem kleineren und mittleren Projekten zugutekommt, während größere Bauprojekte weiterhin der vollen Gebührenpflicht unterliegen.

  1. Bemessungsgrundlage bis 500.000 Euro

Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro.

  1. Bemessungsgrundlage über 500.000 Euro

Für den Teil des Immobilienwerts, der über 500.000 Euro hinausgeht, müssen Eintragungsgebühren gezahlt werden. Diese Regelung gilt proportional, das heißt, dass nur der Wertanteil, der die 500.000-Euro-Grenze übersteigt, mit Gebühren belegt wird.

  1. Keine Befreiung ab 2 Millionen Euro

Für Immobilien oder Bauprojekte mit einer Bemessungsgrundlage von über 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung mehr. Diese Regelung stellt sicher, dass vor allem kleinere bis mittlere Projekte von der Befreiung profitieren, während sehr große und teure Bauprojekte weiterhin der vollen Gebührenpflicht unterliegen.

Nachweise und Fristen

Um die temporäre Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Nachweise erbracht werden. Diese Nachweise betreffen vor allem den Nachweis des dringenden Wohnbedarfs sowie die Verwendung des Kredits zur Finanzierung des Projekts.

  1. Nachweis des Wohnbedarfs

Der Nachweis des dringenden Wohnbedarfs muss in der Regel durch die Meldung des Hauptwohnsitzes an der Adresse der Immobilie erfolgen.

  1. Nachweis der Kreditverwendung

Wenn ein Kredit zur Finanzierung der Immobilie oder des Bauprojekts aufgenommen wurde, muss durch eine Bestätigung des Pfandgläubigers nachgewiesen werden, dass der Kredit zu mindestens 90 % für den Erwerb oder Bau der Immobilie verwendet wurde. Dieser Nachweis ist gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag einzureichen.

  1. Fristen für die Nachweiserbringung

Die Nachweise müssen innerhalb von drei Monaten nach Bezug der Immobilie (bei bereits bestehenden Immobilien) oder nach Fertigstellung der Bauarbeiten (bei Neubauten) erbracht werden. In jedem Fall müssen die Nachweise spätestens fünf Jahre nach Eintragung ins Grundbuch eingereicht werden.

Wegfall der Gebührenbefreiung

Die Gebührenbefreiung kann nachträglich wegfallen, wenn bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Dies betrifft vor allem folgende Fälle:

  1. Aufgabe des Eigentumsrechts: Wenn innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung ins Grundbuch das Eigentumsrecht an der Immobilie aufgegeben wird, entfällt die Gebührenbefreiung rückwirkend.
  2. Wegfall des Wohnbedarfs: Sollte der dringende Wohnbedarf innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung ins Grundbuch entfallen, muss dies der Behörde gemeldet werden, und die Gebührenbefreiung wird ebenfalls rückwirkend aufgehoben.

Fazit

Die temporäre Gebührenbefreiung nach dem Gerichtsgebührengesetz ist eine wertvolle Unterstützung für Personen, die in Österreich Wohnraum erwerben oder bauen wollen. Die Befreiung erleichtert den Zugang zu Eigentum erheblich, indem sie die Eintragungsgebühren im Grundbuch erlässt. Es ist jedoch wichtig, die Fristen und Voraussetzungen genau zu beachten und alle erforderlichen Nachweise rechtzeitig einzureichen.

Für weiterführende Informationen oder Unterstützung bei der Antragstellung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.