Bei den zuletzt vorherrschenden Extremtemperaturen von teils bis zu 40° (in den Büroräumlichkeiten) stellt sich die Frage, ob Mitarbeiter einen Anspruch auf hitzefrei haben.
Gleich vorweg:
Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf hitzefrei gibt es nicht, wobei spezialgesetzliche Regelungen wie beispielsweise das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz derartige Regelungen enthalten können.
Die anderen Arbeitnehmer, die nicht durch derartige spezialgesetzliche Regelungen geschützt sind, haben auch bei extrem hohen Temperaturen keinen Anspruch darauf, die Arbeit niederzulegen. Hitzefrei hat man diesfalls im Regelfall nur dann, wenn der Arbeitgeber freiwillig seinen Dienstnehmern unter Fortzahlung des Entgelts hitzefrei gibt.
Achtung:
Wenn ein Dienstgeber seinen Mitarbeitern anbietet, an besonders heißen Tagen daheim zu bleiben, sollte hier klar nachgefragt werden, ob der Arbeitgeber unter Fortzahlung des Entgelts hitzefrei gibt oder es sich um das Angebot zum Abschluss einer Zeitausgleichs- oder Urlaubsvereinbarung handelt.
Über Christian Mahringer
Kanzlei-Partner, Rechtsanwalt // Fachgebiete: Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Leasing- und Kreditrecht, Großinkasso