OGH-Entscheidung/30. Januar 2026 Von Daniel Rossner
Mit seiner Entscheidung vom 11. April 2025 (4 Ob 50/25v) stellt der Oberste Gerichtshof (OGH) klar, dass ein Leasingnehmer bei vorübergehender Unbenutzbarkeit eines Fahrzeugs keine Ersatzansprüche auf die währenddessen bezahlten Leasingraten geltend machen kann – selbst dann nicht, wenn der Schaden (hier: Motorschaden) durch eine unsachgemäße Reparatur durch den Verkäufer verursacht wurde.
Der Fall: Reparaturfehler und Motorschaden
Ein Kläger hatte ein Fahrzeug gekauft und zur Finanzierung einen Leasingvertrag abgeschlossen. Die Verkäuferin – zugleich Beklagte – führte später eine mangelhafte Reparatur durch, wodurch es zu einem erheblichen Motorschaden kam. Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren und begehrte daraufhin Schadenersatz – unter anderem auch die während der Unbenützbarkeit weitergezahlten Leasingraten sowie Versicherungsprämien.
Vorinstanzen uneinig
Während das Erstgericht die Reparaturkosten anerkannte, verneinte es jedoch den Anspruch auf Ersatz der Leasingraten mit dem Argument, diese seien nicht als frustrierte Kosten anzusehen. Das Berufungsgericht hingegen bejahte die Ersatzfähigkeit, da es die Voraussetzungen für frustrierte Aufwendungen als erfüllt ansah.
OGH: Keine ersatzfähigen frustrierten Leasingraten
Der OGH gab nun der Revision der Beklagten Folge und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her. Entscheidend war aus Sicht des Höchstgerichts:
- Leasingraten sind keine typischerweise ersatzfähigen frustrierten Kosten.
- Es liegt kein realer Vermögensschaden vor, wenn der Leasingnehmer während der Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs zwar Leasingraten weiterzahlt, aber keine Ausgaben für ein Ersatzfahrzeug tätigt oder kein Verdienstentgang eintritt.
- Die bloße Entbehrung der Gebrauchsmöglichkeit stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen ersatzfähigen Schaden dar.
- Anders als bei z.B. verfallenen Reisekosten nach einem Unfall, bei denen eine konkrete, nutzlos gewordene Ausgabe nachweisbar ist, fehlt es bei Leasingraten – insbesondere beim Finanzierungsleasing wegen des Kaufcharakters – an dieser Voraussetzung.
Fazit
Frustrierte Leasingraten sind kein ersatzfähiger Nutzungsausfallschaden. Ersatzfähig sind lediglich solche Kosten, die durch die Beschädigung einer Sache typischerweise nutzlos geworden sind – wie etwa Steuern, Versicherungen oder Garagenkosten.
Die Entscheidung ist für Leasingnehmer, Händler und Versicherungen gleichermaßen relevant – insbesondere im Zusammenhang mit Kfz-Schäden und Haftungsfragen im Dreieck Käufer–Verkäufer–Leasinggeber.
