Bundesgesetzblatt, Gesetze/30. Januar 2026 Von Severin Kirchberger
1. Ausgangslage und Zielsetzung
Problemstellung:
• Vermehrte Fälle von Abmahnungen wegen (behaupteter) Besitzstörungen durch Kraftfahrzeuge
• Forderungen von mehreren hundert Euro unter Androhung einer Besitzstörungsklage
• Unsicherheit über Rechtslage führt dazu, dass Betroffene außergerichtlich zahlen und sich nicht gerichtlich wehren
Ziele des BGBl. I Nr. 112/2025 ausweislich der Regierungsvorlage:
• Maßnahmen gegen “Abzocke bei Besitzstörung”
• Bekämpfung von Abmahnmissbrauch
• Vereinheitlichung der divergierenden Judikatur verschiedener Landesgerichte
• Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
2. Zentrale Neuerungen
2.1 Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG)
Neue Tarifpost 1 Anmerkung 5
Reduzierte Gerichtsgebühren für Kfz-Besitzstörungsklagen:
Verfahrensstadium
Grundgebühr bei Klagen zur Abwehr/Unterlassung von Störungen durch Kfz |
Bei Erledigung in 1. Tagsatzung (Versäumungs-/Anerkenntnisurteil, Vergleich, Rückziehung) |
Bei Fortsetzung nach 1. Tagsatzung |
Bei Rückziehung vor Zustellung |
Gebühr
70 Euro |
70 Euro |
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35 Euro |
Bisherige Regelung
140 Euro |
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2.2 Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG)
Neuer § 10 Z 1a RATG
Streitwert von 40 Euro bei:
- Klagen zur Abwehr/Unterlassung störender Handlungen mittels eines Kraftfahrzeugs
- Voraussetzung: Rasche Verfahrensbeendigung in erster Tagsatzung
- Gilt für alle Verfahrensarten (nicht nur Besitzstörungsklagen, auch Eigentumsfreiheitsklagen etc.)
Exemplarische Kostenberechnung bei rascher Erledigung (Streitwert 40 Euro):
- Klage (TP 3A RATG, 60% Einheitssatz, ERV-Gebühr, 20% USt): 73,39 Euro
- Verhandlung (TP 2 RATG, 60% Einheitssatz, 20% USt): 34,37 Euro
- Gerichtsgebühr 70,00 Euro
- Gesamt: 177,76 Euro
Wichtig:
- Bei weiterer gerichtlicher Auseinandersetzung: Streitwert von 800 Euro
2.3 Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO)
Neuer § 528 Abs 3a ZPO – Erleichterter Revisionsrekurs
Bisherige Rechtslage:
- § 528 Abs. 2 lit. 6 ZPO: Revisionsrekurs in Besitzstörungsstreitigkeiten jedenfalls unzulässig
- Entscheidungen der Landesgerichte waren endgültig
Neue Rechtslage:
Um die divergierende Judikatur der Landesgerichte zu vereinheitlichen, wurde nunmehr die Anrufung des OGH streitwertunabhängig zugelassen (§ 528 Abs 3a ZPO).
Zweck:
- Ermöglichung von Leitentscheidungen des OGH
- Vereinheitlichung divergierender Judikatur der Landesgerichte
- Verbesserung der Rechtssicherheit
3. Zeitliche Geltung
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Regelung | Datum |
Inkrafttreten | 1. Jänner 2026 |
Anwendbar auf Klagen | Eingebracht zwischen 1.1.2026 und 31.12.2030 |
Außerkrafttreten | 31. Dezember 2033 |
Begründung für 3-jährige Nachfrist:
- Verfahren, die bis 31.12.2030 eingeleitet wurden, sollen noch abgeschlossen werden können
- Beschleunigter Charakter von Besitzstörungsverfahren berücksichtig
4. Zusammenfassung der Auswirkungen
- Deutlich niedrigere Kosten bei unbestrittener Störung und rascher Erledigung
- Rechtssicherheit durch klare Kostenstruktur
- Weniger Anreiz für außergerichtliche Abmahnungen mit hohen Forderungen
- Gerichtliche Klärung wird kostengünstiger als außergerichtliche Zahlung
- OGH-Leitentscheidungen möglich
- Vereinheitlichung der Judikatur
- Erhöhte Rechtssicherheit für alle Beteiligten
