Erleichterungen bei Besitzstörungs- und Unterlassungsklagen wegen Kraftfahrzeugen

1. Ausgangslage und Zielsetzung

Problemstellung:
• Vermehrte Fälle von Abmahnungen wegen (behaupteter) Besitzstörungen durch Kraftfahrzeuge
• Forderungen von mehreren hundert Euro unter Androhung einer Besitzstörungsklage
• Unsicherheit über Rechtslage führt dazu, dass Betroffene außergerichtlich zahlen und sich nicht gerichtlich wehren

Ziele des BGBl. I Nr. 112/2025 ausweislich der Regierungsvorlage:
• Maßnahmen gegen “Abzocke bei Besitzstörung”
• Bekämpfung von Abmahnmissbrauch
• Vereinheitlichung der divergierenden Judikatur verschiedener Landesgerichte
• Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit

2. Zentrale Neuerungen

2.1 Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG)

Neue Tarifpost 1 Anmerkung 5

Reduzierte Gerichtsgebühren für Kfz-Besitzstörungsklagen:

Verfahrensstadium

Grundgebühr bei Klagen zur Abwehr/Unterlassung von Störungen durch Kfz

Bei Erledigung in 1. Tagsatzung (Versäumungs-/Anerkenntnisurteil, Vergleich, Rückziehung)

Bei Fortsetzung nach 1. Tagsatzung

Bei Rückziehung vor Zustellung

Gebühr

70 Euro


70 Euro



Ergänzungsgebühr von 70 Euro (= gesamt 140 Euro)

35 Euro

Bisherige Regelung

140 Euro



70 Euro



140 Euro


35 Euro

2.2 Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG)

 Neuer § 10 Z 1a RATG

 Streitwert von 40 Euro bei:

  • Klagen zur Abwehr/Unterlassung störender Handlungen mittels eines Kraftfahrzeugs
  • Voraussetzung: Rasche Verfahrensbeendigung in erster Tagsatzung
  • Gilt für alle Verfahrensarten (nicht nur Besitzstörungsklagen, auch Eigentumsfreiheitsklagen etc.)

 

Exemplarische Kostenberechnung bei rascher Erledigung (Streitwert 40 Euro):

  • Klage (TP 3A RATG, 60% Einheitssatz, ERV-Gebühr, 20% USt):    73,39 Euro
  • Verhandlung (TP 2 RATG, 60% Einheitssatz, 20% USt):                  34,37 Euro
  • Gerichtsgebühr                                                                                    70,00 Euro
  • Gesamt:                                                                                            177,76 Euro

Wichtig:

  • Bei weiterer gerichtlicher Auseinandersetzung: Streitwert von 800 Euro 

2.3 Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO)

Neuer § 528 Abs 3a ZPO – Erleichterter Revisionsrekurs

Bisherige Rechtslage:

  • § 528 Abs. 2 lit. 6 ZPO: Revisionsrekurs in Besitzstörungsstreitigkeiten jedenfalls unzulässig
  • Entscheidungen der Landesgerichte waren endgültig

Neue Rechtslage:

Um die divergierende Judikatur der Landesgerichte zu vereinheitlichen, wurde nunmehr die Anrufung des OGH streitwertunabhängig zugelassen (§ 528 Abs 3a ZPO).

Zweck:

  • Ermöglichung von Leitentscheidungen des OGH
  • Vereinheitlichung divergierender Judikatur der Landesgerichte
  • Verbesserung der Rechtssicherheit

3. Zeitliche Geltung

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Regelung

Datum

Inkrafttreten

1. Jänner 2026

Anwendbar auf Klagen

Eingebracht zwischen 1.1.2026 und 31.12.2030

Außerkrafttreten

31. Dezember 2033

Begründung für 3-jährige Nachfrist:

  • Verfahren, die bis 31.12.2030 eingeleitet wurden, sollen noch abgeschlossen werden können
  • Beschleunigter Charakter von Besitzstörungsverfahren berücksichtig

4. Zusammenfassung der Auswirkungen

  • Deutlich niedrigere Kosten bei unbestrittener Störung und rascher Erledigung
  • Rechtssicherheit durch klare Kostenstruktur
  • Weniger Anreiz für außergerichtliche Abmahnungen mit hohen Forderungen
  • Gerichtliche Klärung wird kostengünstiger als außergerichtliche Zahlung
  • OGH-Leitentscheidungen möglich
  • Vereinheitlichung der Judikatur
  • Erhöhte Rechtssicherheit für alle Beteiligten